Seit dem 01.04.2017 können kassenzugelassene Psychotherapeuten ihren Patienten eine sogenannte Akutbehandlung anbieten.
Eine solche Akutbehandlung dient dazu, möglichst schnell die Menschen zu entlasten, der sich in einem krisenhaften, seelischen Ausnahmezustand befinden.
Belastende Lebensereignisse, die eine solche Notlage auslösen können, wären beispielsweise der Tod eines geliebten Menschen oder eine Krebserkrankung, die neben der onkologischen Behandlung auch eine sofortige psychotherapeutische Hilfe notwendig machen.
Im Anschluss an eine psychotherapeutische Sprechstunde soll die Akutbehandlung stabilisierend wirken und ist deshalb, auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patienten ausgerichtet.
Die Akutbehandlung dient also der Unterstützung und soll, falls dies notwendig ist, weiterführende Behandlungsangebote, wie etwa eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Psychotherapie einleiten.
Die Akutbehandlung umfasst zwölf Sitzungen von jeweils 50 Minuten, die im Rahmen einer Einzeltherapie angeboten werden.
Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig. Sie muss der Krankenkasse lediglich mitgeteilt werden. Der Patient gibt in einem Formular den Wunsch zum Ausdruck, eine Akutbehandlung haben zu wollen.
Der Psychotherapeut attestiert die Notwendigkeit. Um mögliche körperliche Erkrankungen nicht zu übersehen, die ärztlicherseits mitbehandelt werden sollten, ist auch hier die Abklärung somatischer Ursachen im Rahmen einer Konsiliaruntersuchung ebenso sinnvoll wie notwendig.